Bezeichnung einer Polizeibeamtin als“crazy“nicht zwingend Beleidigung

Datum:

27. November 2014

Themen:

Strafrecht

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Nach Auffassung des OLG München hatte die Aussage eines Angeklagten gegenüber einer Polizeibeamtin „you are complete crazy“ im konkreten Fall keinen beleidigenden Charakter. Der Angeklagte hatte nach dem Konsum von sechs Whisky eine Auseinandersetzung mit einem Wirt über die Höhe der Rechnung. Der rief die Polizei. Eine der dann eintreffenden Polizeibeamtinnen brauchte sehr lange, um die Personalien des später Angeklagten zu überprüfen und bezichtigte ihn auch der Lüge, woraufhin der vorgenannte Ausspruch fiel. Das OLG stellte klar, dass es das Recht eines jeden Bürgers sei, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch scharf zu kritisieren. Eine strafbare Beleidigung liege erst vor, wenn die Person geschmäht werden soll und nicht die Handlung. Das OLG hob deshalb das zuvor vom Amtsgericht gefällte Urteil, das den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, auf.