Auch ein Gehilfe muss Bandenmitglied sein

Datum:

18. November 2014

Themen:

Strafrecht

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Das Landgericht Frankfurt hatte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl verurteilt. Es hatte im Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte um die bandenmäßige Begehungsweise der ausführenden Täter wusste und es ihm bewusst war, einer in Deutschland agierenden festen Tätergruppierung behilflich zu sein. Das genügte nicht, den Angeklagten wie geschehen zu verurteilen. Dafür wäre die Feststellung erforderlich gewesen, dass der Angeklagte Mitglied der Bande war. War der Angeklagte nicht Mitglied der Bande, hätte er nur wegen Beihilfe am Grunddelikt, d.h. am Einbruchdiebstahl verurteilt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts deshalb aufgehoben. ( BGH 6.8.14, 2 StR 60/14)