Artikel zum Thema ‘Beihilfe’

Auch ein Gehilfe muss Bandenmitglied sein

Das Landgericht Frankfurt hatte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl verurteilt. Es hatte im Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte um die bandenmäßige Begehungsweise der ausführenden Täter wusste und es ihm bewusst war, einer in Deutschland agierenden festen Tätergruppierung behilflich zu sein. Das genügte nicht, den Angeklagten wie geschehen zu verurteilen. Dafür wäre die Feststellung erforderlich gewesen, dass der Angeklagte Mitglied der Bande war. War der Angeklagte nicht Mitglied der Bande, hätte er nur wegen Beihilfe am Grunddelikt, d.h. am Einbruchdiebstahl verurteilt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts deshalb aufgehoben. ( BGH 6.8.14, 2 StR 60/14)

Überlassen der Wohnung-strafbare Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln

Das Landgericht Essen hatte eine Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Sie hatte nach den Feststellungen des Gerichts bemerkt, dass ihr Lebensgefährte Kokain konsumierte und auch verkaufte und das Kokain bei ihr in der Wohnung lagerte, wobei er selbst nicht in der Wohnung der Angeklagten lebte, sondern sie lediglich dort besuchte. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt darin eine strafbare Beihilfehandlung, da die Angeklagte von der Lagerung des Kokains in ihrer Wohnung und dessen Weiterverkauf wusste und damit das Handeltreiben auch aktiv gefördert habe. (BGH 4 StR 300/13, Urteil 19.12.13)

Beihilfe zur Einfuhr mit Betäubungsmitteln

In einem Fall hatte die Angeklagte ihren Freund begleitet, der aus den Niederlanden Heroin in nicht geringer Menge nach Deutschland gebracht hat. Das Landgericht Wuppertal hatte die Frau zunächst wegen Beihilfe verurteilt. Der Bundesgerichthof hat das Urteil auf die Revision hin aufgehoben. Das Gericht hat ausgeführt, dass das Wissen und die Billigung der Angeklagten des Handelns des Mitangeklagten nicht für die Annahme der Beihilfe zu dessen Tat ausreiche. Eine Billigung der Tat ist nur dann als Hilfeleisten und damit als Beihilfe zu werten, wenn sie dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seiner Bereitschaft zu Handeln bestärkt wird. Nichtstun ist keine Förderung der Haupttat.
BGH, Beschluß vom 31.5.12- 3 StR 178/12