Geschwindigkeitsbegrenzung von Mo-Fr gilt auch an einem Feiertag

Datum:

18. Dezember 2013

Themen:

Verkehrsrecht

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auch an einem gesetzlichen Feiertag an eine auf Montag bis Freitag beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung halten muss, wenn der Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung keine Berücksichtigung finden dürfen. ( OLG Brandenburg, 28.05.13, 2 Z 50/13)