Dauerobservation eines ehemals Sicherungsverwahrten unzulässig

Datum:

7. Januar 2014

Themen:

Strafrecht

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für eine Dauerobservation ausscheidet. Ein ehemals sicherungsverwahrter Straftäter war nach dessen Entlassung über 1,5 Jahre dauerobserviert worden. Das war nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Die mit einer solchen Maßnahme einhergehende schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedarf einer bislang fehlenden detaillierten gesetzlichen Grundlage, welche neben den Voraussetzungen für eine Dauerobservation auch deren Höchstfristen und Regelungen zu Überprüfungsfristen und einen Richtervorbehalt enthalten müsse. ( Verwaltungsgericht Hamburg, 27.11.13-13 K 1715/13)