Artikel zum Thema ‘Geschwindigkeitsbegrenzung’
Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“gilt auch, wenn es nicht schneit
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ keine höhere Geschwindigkeit als die angeordnete Geschwindigkeit erlaubt, auch nicht bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.Der Hinweis diene nur der Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte anders als das Schild „bei Nässe“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit auch bei trockener Fahrbahn beachten.(OLG Hamm, 04.09.14, 1RBs 125/14)
Geschwindigkeitsbegrenzung von Mo-Fr gilt auch an einem Feiertag
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auch an einem gesetzlichen Feiertag an eine auf Montag bis Freitag beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung halten muss, wenn der Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung keine Berücksichtigung finden dürfen. ( OLG Brandenburg, 28.05.13, 2 Z 50/13)