Verständigung im Strafverfahren- Angeklagter muss vor seiner Zustimmung über Voraussetzungen und Folgen belehrt werden

Datum:

1. Oktober 2014

Themen:

Strafrecht

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Text:

Das Verfassungsgericht hat ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zunächst hatte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem Urteil ging eine Verständigung voraus. Die Strafkammer stellte in Aussicht, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und sechs Monaten zu verhängen, wenn der Angeklagte u.a. ein glaubhaftes Geständnis ablege. Erst nach Zustimmung des Beschwerdefürers, seines Verteidgers und der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer vom Gericht über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dessen in Aussicht gestelltem Ergebnis belehrt. Danach hat der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt. Die Belehrung erst nach seiner Zustimmung hatte der Beschwerdeführer mit der Revision gerügt.Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen. Das Verfassungsgericht sieht in der verspäteten Belehrung einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Ein Beschuldigter muss frei von Zwang über seine Mitwirkung im Strafverfahren entscheiden können. Eine Verständigung ist aber nur dann mir den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Beschuldigte vor ihrem Zustandekommen über deren eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. (Bundesverfassungsgericht,26.08.14, 2 BvR2048/13)