Kein Widerruf einer Bewährung trotz neuer Taten

Datum:

10. Juli 2014

Themen:

Strafrecht

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht alleine mit der Begründung der Begehung neuer und einschlägiger Straftaten begründet werden darf. Die Begehung neuer Straftaten stehen einer positiven Sozialprognose,d.h. der Erwartung, dass der Verurteilte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird, nicht zwingend entgegen. Vielmehr erfordere es einer genauen Prüfung .( OLG Hamm, 2 Ws 68/14, 30.04.14)