Artikel zum Thema ‘positive Sozialprognose’

AG München verhängt gegen junge Mutter Jugendstrafe ohne Bewährung

Eine bereits mehrfach einschlägig wegen Einbruchdiebstahls vorbestrafte, geständige Angeklagte hat das AG München zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen schädlicher Neigungen verurteilt. Obwohl die Angeklagte in der gegen sie in dieser Sache verhängten Untersuchungshaft ihr erstes Kind geboren hat, vermochte das Gericht ihr keine positive Sozialprognose zu stellen, so dass die Jugendstrafe vollstreckt wird. Auch die nur im Jugendstrafrecht existierende „Vorbewährung“,  deren Verhängung möglich ist, wenn das Gericht Zweifel an der positiven Sozialprognose hat, kam nicht zum Tragen.(AG München 11.06.2015 1034 Ls 468 Js 199228/14 jug)

Strafaussetzung zur Bewährung im Sexualstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat wieder ein Urteil aufgehoben, in dem einem u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilten Angeklagten wegen rechtsfehlerhaften Umgangs mit der Prüfung einer positiven Sozialprognose die Aussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stendal dem bestreitenden Angeklagten vorgeworfen, seine “ Neigung“ zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter nicht aufgearbeitet zu haben. Das Gericht  hat es versäumt zu prüfen, inwieweit durch die Erteilung von Therapieweisungen eine günstige Kriminalprognose hätte geschaffen werden können. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung im Sexualstrafrecht bestimmt einige Regeln im Umgang mit der Möglichkeit, verhängte Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. So ist nicht die sichere Gewähr vonnöten, dass der Angeklagte zukünftig ein straffreies Leben führt. Es gibt grundsätzlich auch keine Deliktsgruppe, bei der die Strafaussetzung in jedem Fall zu versagen wäre. Auch eine Tat in einer laufenden Bewährungszeit schließt eine erneute Strafaussetzung nicht zwingend aus. ( vgl BGH Beschluss 13.01.2015, 4 StR 445/14)

Kein Widerruf einer Bewährung trotz neuer Taten

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht alleine mit der Begründung der Begehung neuer und einschlägiger Straftaten begründet werden darf. Die Begehung neuer Straftaten stehen einer positiven Sozialprognose,d.h. der Erwartung, dass der Verurteilte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird, nicht zwingend entgegen. Vielmehr erfordere es einer genauen Prüfung .( OLG Hamm, 2 Ws 68/14, 30.04.14)