Keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge bei andauerndem Würgegriff

Datum:

27. Januar 2014

Themen:

Strafrecht

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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Kempten aufgehoben, das einen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Der Angeklagte hatte nach einem Faustangriff den später zu Tode gekommenen Angreifer in den Schwitzkasten genommen, um weitere Angriffe auf sich zu verhindern. Er behielt ihn auch im Würgegriff als dieser sich bereits beruhigt hatte, da er weitere Angriffe fürchtete. Dadurch trat schließlich der Tod des Angreifers ein. Das Landgericht bejahte zwar zunächst eine Notwehrlage, hielt den fortdauernden Würgegriff aber für nicht mehr erforderlich, um den Angriff zu beenden.Der Bundesgerichtshof hielt hingegen die Einlassung des Angeklagten für erheblich, er hätte Angst gehabt, der zu Tode Gekommene würde bei seinem Loslassen weiter auf ihn einschlagen. Bei einem Irrtum des Angeklagten über das tatsächliche Bestehen einer Notwehrlage komme nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht, wenn der Angeklagte die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt verletzt habe. ( BGH 21.08.13, 1 StR 449/13)