Untersuchungshaft als ultima ratio

Datum:

24. September 2013

Themen:

Strafrecht

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Das Kammergericht Berlin hatte über eine Haftbeschwerde zu entscheiden, in der sich der Angeklagte gegen die gegen ihn vollzogene Untersuchungshaft gewehrt hat. Im Ergebnis konnte der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden, da der auch vom Kammergericht angenommenen Fluchtgefahr durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden konnte. Diese reichten aus,  um die Sicherung des Verfahrens und damit auch den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung bekräftigt, dass Untersuchungshaft nur dann auch vollzogen werden darf, wenn dies wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist.( Kammergericht, 7.3.13-4 Ws 35/13)