Tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Datum:

20. Dezember 2000

Themen:

Arbeitsrecht, Archiv

Schlagwörter: Text:

Ihr Anspruch auf einen Tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für ihn aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Arbeitsplatz und Arbeitsablauf so zu gestalten, daß Tabakrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht durchsetzt und der Arbeitnehmer durch sogenanntes Passivrauchen in seiner Gesundheit nicht gefährdet wird.

In diesem Fall ging es um eine 55-jährige Frau, welche unter chronischer Atemwegserkrankung litt. Sie legte eine fachärztliche Bescheinigung vor, in der es unter anderem hieß, daß zur Ausheilung und zur Vermeidung von Dauerschäden, die bis zur
Arbeitsunfähigkeit der Frau führen könnten, an der Arbeitsstelle eine rauchfreie Luft dringend erforderlich sei. Der Arbeitgeber war zum Erlaß eines Rauchverbotes bzw. zur Zuweisung
eines tabakrauchfreien Büroraumes verpflichtet.

Stundenlohn

Ein Stundenlohn von 10,00 DM für eine qualifizierte Arbeitskraft ist sittenwidrig. Der Arbeitgeber muß den Lohn angemessen aufstocken und gegebenenfalls nachzahlen.

Ein gelernter Heizungsmonteur hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin mit Erfolg geklagt. Obwohl er 2.000,00 DM netto im Monat hätte verdienen sollen, teilte ihm sein Arbeitgeber