Artikel zum Thema ‘zulässige Höchstgeschwindigkeit’

Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass gebremst werden muss!

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ lediglich bedeute, dass die besonderen Regelungen der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute hingegen nicht, dass bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgeklärt werden, ob für Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände erkennbar sei, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gelte. Dies könne beispielsweise durch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder ein Ortseingangsschild deutlich gemacht werden (Beschluss. v. 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).

Fahrtenbuchauflage nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes

Nach Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h konnte die Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs nicht ermitteln, da die Halterin des Fahrzeugs von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat daraufhin der Halterin auferlegt, für acht Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Die von der Halterin deshalb eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, die Auflage sei nicht zu beanstanden. Eine Fahrtenbuchauflage diene der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Die Halterin habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie den Fahrer und den Verkehrsverstoß kenne. (Verwaltungsgericht Koblenz, 13.01.15-4K215/14)

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“gilt auch, wenn es nicht schneit

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ keine höhere Geschwindigkeit als die angeordnete Geschwindigkeit erlaubt, auch nicht bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.Der Hinweis diene nur der Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte anders als das Schild „bei Nässe“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit auch bei trockener Fahrbahn beachten.(OLG Hamm, 04.09.14, 1RBs 125/14)

15 Monate nach Verkehrsverstoß-Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass selbst 15 Monate nach einem Verkehrsverstoß, hier der  Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h innerorts, die Anordnung eines Fahrtenbuchs gegen den Halter des mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrenen Fahrzeugs noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. ( OVG Lüneburg 23.08.13, 12 LA 156/12)