Artikel zum Thema ‘Scheidung’
Die gerichtliche Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin
Gemäß § 113 I Satz 2 FamFG i. V. m. § 128 I FamFG hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin an, da es gem. § 128 I FamFG die Ehegatten persönlich anhören soll. Insoweit kommt es zu Beginn des Scheidungstermins auch zu einer Überprüfung der Personalien der Beteiligten durch Vorlage der Personalausweise / Reisepässe um sicher zu stellen, das die Eheleute, wie auch bei der Eheschließung so zur Ehescheidung persönlich anwesend sind. In der gerichtlichen Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt werden und die Ehegatten sollen in ihrer höchstpersönlichen Angelegenheit der Ehescheidung erklären, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheitert halten.
Im zu entscheidenden Fall wurden beide Eheleute bereits im Anhörungstermin vor dem Familiengericht zur Trennungszeit und zum Scheidungswunsch befragt. Im späteren Verlauf des Verfahrens zog der Ehemann indes seinen Scheidungswunsch zurück, in dem er dem Gericht mitteilte, doch nicht mehr geschieden werden zu wollen. Das Gericht begründete daraus resultierend keine Notwendigkeit, die Ehefrau erneut persönlich vor Gericht anzuhören. In seiner Entscheidung des 12. Zivilsenats hat der BGH am 27.01.2016 zum Aktenzeichen 12 ZB 656/14 entschieden, dass sich durch das Abrücken des Ehemannes von seinem Scheidungsverlangen kein neuer Sachverhalt ergab, der eine weitere Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren notwendig gemacht hätte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich aus dem Gesetz gem. § 1566 II BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Damit hatte der BGH den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts bestätigt und den Scheidungsausspruch aufrecht erhalten.
Sofern Sie Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens, insbesondere des gerichtlichen Scheidungstermins und der Anhörung haben, rufen Sich mich gerne an.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
„Plünderung“ des gemeinsamen Girokontos nach der Trennung
Haben Eheleute während der Ehe ein gemeinsames Girokonto gehabt, so steht das Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich beiden jeweils zur Hälfte zu. Hebt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die ihm zustehende Hälfte vom Konto ab, so steht dem anderen Ehegatten regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB zu. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen den Eheleuten eine anderweitig Regelung besteht. Eine solche anderweitige Regelung sei von der abhebenden Partei zu beweisen, so das OLG Bremen. Allein der Vortrag, mit den Abhebungen seien trennungsbedingte Anschaffungen getätigt worden, reiche nicht aus. Etwas anderes sei anzunehmen, wenn die abgehobene Summe für den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder genutzt werde, oder mit ihr noch gemeinsame Schulden bezahlt würden.
(OLG Bremen, Beschl. v. 03.03.2014 – 4 UF 181/13)
Voraussetzungen für die Ehescheidung
Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Die Ehescheidung muss von einem anwaltlich vertretenen Ehepartner bei Gericht beantragt werden. Der andere Ehepartner kann der Ehescheidung zustimmen, dann braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung oder er stellt einen eigenen -quasi Gegenscheidungsantrag, dann benötigt er ebenfalls eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für das Verfahren.
Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die Ehepartner mehr als ein Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird. Leben die Ehepartner mehr als drei Jahre von Tisch und Bett getrennt, vermutet das Gesetz, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist.
Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt die Ehe als aufgelöst!
Sofern Sie Fragen rund um das Thema Scheidung haben, rufen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, ich bin für Sie da.
Gern können Sie auch das Scheidung-Online-Formular ausfüllen und unkompliziert die Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens über mich veranlassen.
Katrin Zink
Scheidungsanwältin
Versöhnung im Scheidungsverfahren
Das Oberlandergericht Bremen hat am 2. Mai 2012 zum AZ 4 WF 40/12 entschieden, dass in der Rücknahme eines Scheidungsantrages nach Mitteilung einer Versöhnung der Eheleute an das Gericht, eine echte Versöhnung zu sehen ist mit der Folge, dass das Trennungsjahr dadurch unterbrochen wird.
Im zur Entscheidung stehenden Fall sollte die Ehe geschieden werden. Mit dem Hinweis einer Versöhnung und dem Willen beider Eheleute, doch an der Ehe festhalten zu wollen, nahmen sie ihre Scheidungsanträge zurück. Bereits einen Tag später trennten sich die Eheleute wieder, die Versöhnung scheiterte.
Das Gericht hat nun den erneuten Scheidungsantrag zurückgewiesen unter dem Hinweis, dass bei einem jetzigen Scheidungswunsch das Trennungsjahr wieder vollständig abgewartet werden muss. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.
Praxistipp: Von einer solchen Versöhnung ist ein „Versöhnungsversuch“ zu unterscheiden. Dieser unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beiden bereitet regelmäßig Schwierigkeiten. Es bietet sich daher in der Praxis an, im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens dem Gericht die Unternehmung eines Versöhnungsversuches anzuzeigen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Scheitert der Versöhnungsversuch zeitnah, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
Kosten des Scheidungsprozesses auch weiterhin als aussergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar!
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil vom 21. November 2014, AZ 4 K 1829/14 E).
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.
Ich stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Katrin Zink
Rechtsanwältin
Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes :
Elf von 1.000 Ehen im Jahr 2010 geschieden
Im Jahr 2010 wurden in Deutschland rund 187.000 Ehen geschieden; damit wurden elf von 1.000 bestehenden Ehen geschieden.
Zum Vergleich: Im Jahr 1992 wurden von 1.000 bestehenden Ehen sieben Ehen geschieden. Das war der bisherige Tiefststand seit der Wiedervereinigung.
Bei den im Jahr 2010 geschiedenen Ehen wurde der Scheidungsantrag meist von der Frau gestellt, und zwar in 52,9 % der Fälle. 38,9 % der Anträge reichte der Mann ein. In den übrigen Fällen beantragten beide Ehegatten die Scheidung gemeinsam.
Bei der Mehrzahl aller Ehescheidungen in 2010 waren die Ehepartner bereits seit einem Jahr getrennt: 151.100 Ehen (80,8 %) wurden 2010 nach einjähriger Trennung geschieden. Bei 3.100 Scheidungen hatten die Partner noch kein Jahr in Trennung gelebt. Die Zahl der Scheidungen nach dreijähriger Trennung lag bei 31.600, wobei die Gerichtsurteile vorwiegend im früheren Bundesgebiet (einschließlich Berlin) ausgesprochen wurden.
2010 betrug die durchschnittliche Ehedauer bei der Scheidung 14 Jahre und 2 Monate. 1992 waren es lediglich 11 Jahre und 6 Monate gewesen. 2010 setzte sich somit der Trend der vergangenen Jahre zu einer längeren Ehedauer bis zur Scheidung weiter fort. Von den 2010 geschiedenen Ehepaaren hatten knapp die Hälfte Kinder unter 18 Jahren.
Nr. 335 v. 13.9.2011
Eltern jedes dritten Neugeborenen sind nicht verheiratet
Immer mehr Kinder werden in Deutschland außerhalb einer Ehe geboren. Der Anteil der außerehelichen Geburten an allen lebend geborenen Kindern hat sich in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt: Er stieg von 15 % im Jahr 1990 auf rund 33 % im Jahr 2010. Besonders schnell verlief diese Entwicklung Ende der 1990er Jahre, in den letzten Jahren hat sie sich verlangsamt. 2010 stieg der Anteil der außerehelichen Geburten gegenüber dem Vorjahr vergleichsweise geringfügig um 0,5 Prozentpunkte.
Zwischen dem früheren Bundesgebiet und den neuen Ländern bestehen deutliche Unterschiede. Im früheren Bundesgebiet werden die meisten Kinder nach wie vor in einer Ehe geboren, im Jahr 2010 betrug hier der Anteil der außerehelichen Geburten lediglich 27 %. In den neuen Ländern waren im Jahr 2010 bei mehr als sechs von zehn Neugeborenen die Eltern nicht miteinander verheiratet (61 %).
Am höchsten im bundesdeutschen Vergleich war der Anteil der außerehelichen Geburten in Sachsen-Anhalt (64 %) und Mecklenburg-Vorpommern (64 %). In Berlin hatte jedes zweite Neugeborene nicht verheiratete Eltern (50 %). Innerhalb der alten Bundesländer wiesen Bremen (39 %), Hamburg (36 %) sowie Schleswig-Holstein (35 %) ein überdurchschnittlich hohes Niveau auf.
Vor allem zum Zeitpunkt der ersten Geburt sind Eltern oft (noch) nicht verheiratet. 43 % der Erstgeborenen hatten 2010 im Bundesdurchschnitt nicht verheiratete Eltern, im früheren Bundesgebiet waren es 36 % und in den neuen Ländern 74 %. Bei zweiten und weiteren Geburten ist der Anteil geringer. Jedoch waren auch über 8 000 der vierten oder weiteren Geburten einer Mutter außerehelich (24 %).
Wie hoch der Anteil der Eltern ist, die nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes heiraten, lässt sich nicht genau bestimmen. Es besteht jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Anteil außerehelicher Geburten einerseits und der Häufigkeit der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern andererseits. Von 1991 bis 2010 ist der Anteil der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern in Deutschland von 8 % auf 20 % gestiegen. Er ist außerdem in denjenigen Bundesländern höher, in denen auch die außerehelichen Geburten besonders verbreitet sind. So hatten 2010 in den neuen Ländern 36 von 100 Brautpaaren mindestens ein voreheliches gemeinsames Kind, während dies im Westen Deutschlands in lediglich 16 von 100 Fällen vorkam.
Der Anteil der außerehelich Geborenen in Deutschland liegt unterhalb des Durchschnitts in der Europäischen Union – dieser lag nach Angaben von Eurostat im Jahr 2009 bei knapp 38 %. Am höchsten war der Anteil der außerehelichen Geburten 2009 in Estland (59 %), besonders gering war er in Griechenland (7 %). In Frankreich waren bei 53 % der Neugeborenen die Eltern nicht miteinander verheiratet, in Großbritannien bei 46 %, in Österreich bei 39 % und in Italien bei 24 %.
Nr. 294 v. 12.8.2011
12.700 Sorgerechtsentzüge im Jahr 2010
Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2010 in rund 12.700 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 1666 BGB. Gegenüber dem Jahr 2009 bedeutet dies eine Steigerung um rund 500 Fälle (+ 4%). In rund 9 700 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.
Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in rund 2.200 Fällen (23%) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.
Nr. 251 v. 6.7.2011
Ehescheidung im Überblick
An eine Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken.
Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit jedoch das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Manchmal kommt es anders als man denkt: Die Eheleute trennen sich und müssen nun die Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Die Trennungsfolgen sind: Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder; Trennungsunterhalt, Vermögensaufteilung, Hausratsteilung und die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. Die Scheidungsfolgen sind: nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Die Ehe gilt abschließend als geschieden, wenn dies durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen worden ist.
Wegen der besonderen und weitreichenden Bedeutung der Ehe ist Voraussetzung einer gerichtlichen Scheidung, dass die Eheleute über ein Jahr getrennt leben. Getrennt leben nach dem Gesetz bedeutet, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung (eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw), wenn im Übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Das Getrenntleben wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen. Das Familiengericht kann die Ehe nur dann scheiden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist.
In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:
- wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
- wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Ausnahmesituation berücksichtigt, die sich auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ bezieht: danach kann eine Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Antragstellers liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen an diese unzumutbare Härte gestellt und bejaht sie nur in Einzelfällen, wie zBsp. bei schwerem Missbrauch, schweren Beleidigungen, ernsthaften Bedrohungen, Tätlichkeiten oder Tötungsverdacht. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall-Scheidungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist anwaltliche Beratung unerlässlich.
Ein Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen möchte. Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung einvernehmlich ab (d.h. alle Trennungs- und Scheidungsfolgen sind geregelt), benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen sondern der Ehescheidung lediglich zustimmen muss.
Für alle familienrechtlichen Fragen rund um Eheschließung, Ehevertrag, Ehescheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung (insbesondere im Miteigentum stehende Immobilien), Hausratsteilung, Ehewohnung sowie Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen steht Ihnen Rechtsanwältin Katrin Zink gern zur Verfügung!