Artikel zum Thema ‘schädliche Neigungen’

AG München verhängt gegen junge Mutter Jugendstrafe ohne Bewährung

Eine bereits mehrfach einschlägig wegen Einbruchdiebstahls vorbestrafte, geständige Angeklagte hat das AG München zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen schädlicher Neigungen verurteilt. Obwohl die Angeklagte in der gegen sie in dieser Sache verhängten Untersuchungshaft ihr erstes Kind geboren hat, vermochte das Gericht ihr keine positive Sozialprognose zu stellen, so dass die Jugendstrafe vollstreckt wird. Auch die nur im Jugendstrafrecht existierende „Vorbewährung“,  deren Verhängung möglich ist, wenn das Gericht Zweifel an der positiven Sozialprognose hat, kam nicht zum Tragen.(AG München 11.06.2015 1034 Ls 468 Js 199228/14 jug)

JUGENDSTRAFE?

Jugendstrafe darf nur verhängt werden, wenn schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld nachgewiesen sind.
Eine erneute Begriffsbestimmung durch den Bundesgerichtshof!

Der Bundesgerichtshof hat Strafaussprüche des Landgerichts Zwickau aufgehoben.
Das Gericht hatte zwei Heranwachsende zu Jugend-und Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten verurteilt.Dabei hat es rechtsfehlerhafte Feststellungen zur Begründung getroffen.
So hat der Bundesgerichtshof es nicht als ausreichend angesehen, schädliche Neigungen bei einem Angeklagten anzunehmen, nur weil drei bereits verhängte Sanktionen nicht ausgereicht hätten, den Heranwachsenden von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ebensowenig war es ausreichend, die vom Gericht angenommene Schwere der Schuld auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat zu stützen.

Entscheidend im Jugendstrafecht ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.