Artikel zum Thema ‘Betäubungsmittel’

Nachweis von Betäubungsmitteln-ESA-Schnelltest genügt nicht

Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt. Es ist zur Feststellung ein Sachverständiger hinzuzuziehen.( OLG Celle, 25.06.14, 32 Ss 94/14)

Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Deggendorf bestätigt, das einen Arzt wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 125 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen hat. Der Angeklagte hatte als Arzt Patienten die Substitutionsmittel Methadon und Levomethadon im Rahmen von „Take-Home-Verordnungen“ verschrieben, was den Patienten ermöglicht hat, die Mittel für maximal eine Woche in der Apotheke zu beziehen und ohne ärztliche Kontrolle einzunehmen. Der Angeklagte nahm dabei nach Ansicht des Gerichts billigend in Kauf, dass die Patienten das Ihnen verschriebene Methadon nicht bestimmungsgemäß verwendeten.( BGH 28.01.14, 1 StR 494/13)

Durchsuchung nach 18 Monaten unverhältnismäßig

Eine Wohnungsdurchsuchung setzt den Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Aufgrund des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre muss die Durchsuchung zur Ermittlung und Verfolgung einer Straftat erforderlich, erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wohnungsdurchsuchung 18 Monate nach dem Vorliegen von Verdachtsgründen für den Verkauf von Betäubungsmitteln als unverhältnismäßig angesehen, da Drogen, die zum Weiterverkauf gedacht sind, regelmäßig nur eine geringe Verweildauer beim Ankäufer haben. Der Durchsuchungsbeschluss lege nicht dar,warum ausnahmsweise nach so langer Zeit noch Beweisgegenstände in der Wohnung vermutet worden sind. (BVerfG BvR 389/13, Beschluss vom 29.10.13)

Voreiliger Schluss auf gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Nur weil bei einem Angeklagten während einer Durchsuchung von der Polizei eine große Menge an Marihuana und in erheblichem Umfang Verpackungsmaterial gefunden worden ist und der Angeklagte nur Sozialleistungen bezieht, hat sich der Angeklagte noch nicht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens  strafbar gemacht. Das Tatgericht muss vielmehr auch Feststellungen dazu treffen können, wann der Angeklagte das Marihuana zu welchem Preis eingekauft hat, an welche Kunden der Verkauf beabsichtigt war und wie hoch sein Eigenkonsumanteil an der festgestellten Menge einzuschätzen ist. Nur in diesem Fall gibt es für das Gericht eine Verurteilungsgrundlage für die bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeln notwendigen Gewinnerzielungsabsicht. ( OLG Hamm 28.2.13, III-RVs 2/13)

Polizeiliche Überwachung von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und nachfolgender Sicherstellung

Wenn die Polizei einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln überwacht und nachfolgend alle gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden, so dass keinerlei Gefährdung für die Allgemeinheit mehr besteht, dann ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss BGH 3.5.2011).