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2 Fragen zum Arbeitsrecht
Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zulässig.
Zu beachten ist, daß die Kündigung auch mit dem Tag der Niederlegung bei der Post als zugegangen gilt. In diesem Fall ist es unerheblich, wann Sie die Kündigung auf der Post tatsächlich in Empfang nehmen.
Bei Versäumung dieser Klagefrist ist die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung nicht ausgeschlossen, jedoch kann sich der Arbeitnehmer im Prozeß nicht mehr auf das Fehlen sozialer Rechtfertigungsgründe der Kündigung berufen.
2. Frage:
Muß ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor jeder Kündigung abmahnen?
Nein.
Eine Abmahnung hat grundsätzlich jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung handelt. Eine Abmahnung erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlung hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion), verbunden mit der Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall (Warnfunktion).
Genügt eine ausgesprochene Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht, ist sie rechtlich unbeachtlich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Löschung der
Abmahnung aus der Personalakte. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß die Annahme rechtfertigt, daß das pflichtwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat.
Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Katrin Zink & Bettina Rudolf
Rechtsanwaltskanzlei
Verkehrsunfall – was ist zu tun?
Tritt der nicht ganz unwahrscheinliche Fall eines Unfalls ein, so empfiehlt sich auch bei kleineren Schäden die Polizei zu rufen. Die Beamten nehmen den Unfallhergang auf, messen Bremsspuren, dokumentieren Unfallschäden, sichern sonstige Spuren und sind im Streitfall unter Umständen als Zeugen unentbehrlich. Als Unfallnotausrüstung sollten Sie einen preiswerten Fotoapparat im Auto haben, mit dem Sie Beweisfotos von der Unfallstelle, der Stellung der Unfallfahrzeuge zueinander und der Unfallschäden anfertigen können. Sprechen Sie gezielt Passanten als Zeugen an, einige Augenzeugen brauchen einen Anstoß, um aus der anonymen Menge herauszutreten. Nichts ist ärgerlicher, als eigene Schadensersatzansprüche wegen fehlender Beweise nicht durchsetzen zu können.
Wird Ihnen gegenüber vor Ort ein Schuldvorwurf erhoben, sollten Sie zunächst das angebotene Verwarnungsgeld auf keinen Fall akzeptieren. Holen Sie sich rechtlichen Rat, denn mit dem Unfall können weitreichende Konsequenzen verbunden sein. Dies betrifft zunächst die Frage der Regulierung durch Ihre Versicherung und der damit verbundenen Hochstufung in der Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, der Haftung für Schäden an Ihrem Eigentum und kann bis zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung reichen.
Sind Sie Geschädigter, so haben Sie einen Anspruch auf Regulierung des Unfalls durch einen Rechtsanwalt und der Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen. Sie haben die Wahl zwischen der Reparatur und der Ausgleichszahlung in Geld auf Grundlage eines Kostenvoranschlages bzw. eines Sachverständigengutachtens. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen Ihnen keine Kosten, die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung als Teil des Schadens. Ihr Vorteil ist das professionelle Abrechnen aller Schadenspositionen (Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert etc.) und Pauschalen, ohne dass Sie eigene Zeit und Mühen aufwenden müssen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Ihr Anspruch auf einen Tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Ein Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für ihn aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Arbeitsplatz und Arbeitsablauf so zu gestalten, daß Tabakrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht durchsetzt und der Arbeitnehmer durch sogenanntes Passivrauchen in seiner Gesundheit nicht gefährdet wird.
In diesem Fall ging es um eine 55-jährige Frau, welche unter chronischer Atemwegserkrankung litt. Sie legte eine fachärztliche Bescheinigung vor, in der es unter anderem hieß, daß zur Ausheilung und zur Vermeidung von Dauerschäden, die bis zur
Arbeitsunfähigkeit der Frau führen könnten, an der Arbeitsstelle eine rauchfreie Luft dringend erforderlich sei. Der Arbeitgeber war zum Erlaß eines Rauchverbotes bzw. zur Zuweisung
eines tabakrauchfreien Büroraumes verpflichtet.
Stundenlohn
Ein Stundenlohn von 10,00 DM für eine qualifizierte Arbeitskraft ist sittenwidrig. Der Arbeitgeber muß den Lohn angemessen aufstocken und gegebenenfalls nachzahlen.
Ein gelernter Heizungsmonteur hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin mit Erfolg geklagt. Obwohl er 2.000,00 DM netto im Monat hätte verdienen sollen, teilte ihm sein Arbeitgeber