Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Datum:

11. März 2016

Themen:

Archiv, Ehe- und Familienrecht

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Text:

Um einen Ehevertrag nachträglich als sittenwidrig zu verwerfen, muss dieser objektiv und subjektiv eine nichtgerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil einer der Vertragsparteien darstellen.

In einem dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) vorliegenden Fall hatten die Beteiligten kurz nach der Heirat einen Ehevertrag geschlossen. Darin wurde der Zugewinn ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Es wurde auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet bzw. dieser wurde für den Fall, dass betreuungsbedürftige Kinder bestünden, erheblich eingeschränkt. Eine Regelung über den Versorgungsausgleich wurde nicht getroffen.

Nachdem der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt wurde, berief sie sich auf die Sittenwidrigkeit Des Ehevertrages und machte geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihrem damaligen Ehemann blind vertraut. Während ihr Ehemann während der Ehe ein erhebliches Vermögen aufgebaut habe, habe sie sich aufgrund der klassischen Rollenverteilung um die Kinder gekümmert und sei daher daran gehindert gewesen, selbst ein eigenes Vermögen zur Altersversorgung aufzubauen.

Das OLG stellte fest, dass der Ehevertrag in der Tat objektiv sittenwidrig sei. Er belaste die Ehefrau einseitig und führte vorhersehbar dazu, dass im Scheidungsfall nur der Ehemann an einer möglicherweise von der Ehefrau aufgebauten Altersvorsorge partizipiere.

Die Richter führten jedoch weiter aus, dass auf Sittenwidrigkeit nur dann erkannt werden könne, wenn die einseitig belastenden Vereinbarungen auch die ungleiche Verhandlungspositionen der Eheleute zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegelten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn allein das blinde Vertrauen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses reiche nicht aus, um die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB festzustellen, vielmehr hätte z.B. eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau bestehen müssen, welche sie zum Vertragsschluss veranlasst habe.

 

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2014 – 20 UF 7/14)