BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell!

Datum:

8. Januar 2015

Themen:

Archiv, Ehe- und Familienrecht

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Text:
Im zur Entscheidung stehenden Fall betreute und versorgte der Kindesvater die Kinder an 6 von 14 Tagen, die Mutter die restlichen 8 Tage. Der Kindesvater war der Meinung, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, da er seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Betreuung und Versorgung der Kinder im Wechselmodell erfüllen würde.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Er lehnte die Annahme eines Wechselmodells ab und bestätigte die vorinstanzliche Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von Kindesunterhalt. Wenn im Rahmen eines tatsächlichen Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen, so der BGH, denn im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.
Zur Begründung führte er u.a. aus:
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet ist. Im zur Entscheidung stehenden Fall sah der BGH das Schwergewicht der Betreuung der Kinder bei der Kindesmutter, so dass der Kindesvater zahlen muss.
Ein Wechselmodell liege nur bei einer (fast) hälftigen Teilung der Kindesbetreuung vor, während der zeitlichen Komponente nur indizielle Bedeutung dafür zukomme, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein
Kind trage und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt , ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten. Ein Mehraufwand, der dem Kindesvater aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwands anfalle, könne auch bei enger Auslegung des Wechselmodellbegriffs berücksichtigt werden. Das ermögliche eine großzügigere unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Mehrkosten, welche allerdings konkret geltend zu machen sind.
BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Az XII ZB 599/13

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Katrin Zink

Rechtsanwältin