Falsche Unterschrift auf elektronischem Lesegerät-keine Urkundenfälschung

Datum:

13. März 2014

Themen:

Strafrecht

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Anders als das zunächst mit dem Problem befasste Amts-und Landgericht hat das OLG Köln eine Urkundenfälschung bei einem Angeklagten verneint, der als Kurierfahrer Pakete entsorgt hatte. Damit diese beim Empfänger als zugestellt gelten, hat er mit dem jeweiligen Namen der Paketadressaten auf seinem elektronischen Lesegerät unterschrieben. Damit sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine unechte Urkunde hergestellt worden,weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert sei, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiere. Auch wenn es ausgedruckt würde, läge lediglich eine Kopie vor. (OLG Köln,01.10.2013, 1 RVs 191/13)