Drohung mit Krankschreibung ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Datum:

27. August 2013

Themen:

Arbeitsrecht

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Das Landesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer an einem Freitag gegenüber zwei Mitarbeitern geäußert hatte, er sei kaputt und brauche eine Woche Urlaub. Seinen Urlaubsantrag vom selben Tag hatte der Arbeitgeber abgeleht. Am Montag erschien der Arbeitnehmer nicht im Betrieb. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer hat am Dienstag seinen Arzt aufgesucht, der ihn rückwirkend auch für den Montag krankgeschrieben hatte. Die gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Die Ankündigung einer Erkrankung kann nach Auffassung der Richter zwar in jedem Fall eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers darstellen. Ist ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung aber bereits tatsächlich erkrankt, bedarf es vor dem Ausspruch einer rechtswirksamen  Kündigung einer Abmahnung durch den Arbeitgeber. Daran fehlte es hier. (LAG Berlin-Brandenburg 15.03.13, 10 Sa 2427/12)