Voreiliger Schluss auf gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Datum:

19. Juni 2013

Themen:

Archiv

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Nur weil bei einem Angeklagten während einer Durchsuchung von der Polizei eine große Menge an Marihuana und in erheblichem Umfang Verpackungsmaterial gefunden worden ist und der Angeklagte nur Sozialleistungen bezieht, hat sich der Angeklagte noch nicht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens  strafbar gemacht. Das Tatgericht muss vielmehr auch Feststellungen dazu treffen können, wann der Angeklagte das Marihuana zu welchem Preis eingekauft hat, an welche Kunden der Verkauf beabsichtigt war und wie hoch sein Eigenkonsumanteil an der festgestellten Menge einzuschätzen ist. Nur in diesem Fall gibt es für das Gericht eine Verurteilungsgrundlage für die bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeln notwendigen Gewinnerzielungsabsicht. ( OLG Hamm 28.2.13, III-RVs 2/13)