Artikel zum Thema ‘Verteidigung’

Kein vollendeter Ladendiebstahl in einem Supermarkt beim Einstecken der Ware in Tüten

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Supermarkt sechs Flaschen Whiskey in zwei mitgebrachte Tüten gesteckt, um sie zu stehlen. Er wollte zusammen mit seinem regulär vorgenommenen Einkauf die Kasse passieren, ohne dass die Kassierein auf die Flaschen in den Tüten aufmerksam wird. Als der Angeklagte bemerkte, dass er beim Einstecken der Flaschen in die Tüten beobachtet wurde, hat er diese in der Obstabteilung des Marktes abgestellt und ist davongelaufen. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten deshalb unter anderem wegen vollendeten Diebstahls zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die gegen das Urteil eingelegte Revision der Verteidigung hatte insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof feststellte, dass ein vollendeter Diebstahl nicht vorgelegen hat. Der Angeklagte kann deshalb nur wegen versuchten Diebstahls belangt werden.( BGH 18.06.13, 2 StR 145/13)

Ersatzverteidigung vom BGH wie fehlende Verteidigung gewertet.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts  Kassel aufgehoben, das einen Angeklagten verurteilt hatte, obwohl dessen Pflichtverteidiger an einem Hauptverhandlungstag plötzlich erkrankt war. Das Landgericht hatte ihm für diesen Tag, insbesondere für die Vernehmung eines Auslandszeugen einen neuen Pflichtverteidiger beigeordnet , der sich nicht ausreichend auf die Zeugenbefragung hatte vorbeiten können. Das war verfahrensfehlerhaft. Durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers sei der Angeklagte nicht sachgerecht und angemessen verteidigt gewesen. Das Landgericht hätte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Hauptverhandlung  unterbrechen und den Auslandszeugen zu einem späteren Termin erneut  laden müssen,zu dem der bisherige Verteidiger hätte wieder erscheinen können.(BGH 20.06.13, 2 StR 113/13)