Artikel zum Thema ‘verhaltensbedingte Kündigung’

Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung

Bevor ein*e Arbeitgeber*in eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss sie/er die/den Arbeitnehmer*inregelmäßig abmahnen. Die Kündigung erfordert nämlich eine Zukunftsprognose, dass die/der Arbeitnehmer*in sich auch in Zukunft nicht an die vertraglichen Pflichten halten wird. Verstößt die/der Arbeitnehmer*in dann erneut gegen diese Pflichten, ist die verhaltensbedingte Kündigung in der Regel gerechtfertigt.
Aber: Der wiederholte Pflichtverstoß muss dem bereits abgemahnten Pflichtverstoß jedenfalls ähnlich sein. So hat das LAG Hessen entschieden, dass die Kündigung einer Restaurantmitarbeiterin unwirksam war. Die Mitarbeiterin war zunächst mehrfach wegen negativer Äußerungen über ihre Arbeitgeber vor Kunden abgemahnt worden. Kurze Zeit später weigerte sie sich die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen. Zwischen den rufschädigenden Äußerungen und der Verweigerung der Tragens der vorgeschriebenen Kleidung bestehe kein innerer Zusammenhang, weshalb die Arbeitnehmerin vor der Kündigung erneut hätte abgemahnt werden müssen.

Alkoholfahrt rechtfertigt verhaltensbedingte Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat eine verhaltensbedingte Kündigung eines Berufskraftfahrers bestätigt, der mit 0,64 Promille während der Arbeitszeit einen Unfall mit Personen-und Sachschaden verursacht hat. Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sah das Gericht als nicht erforderlich an. Der Arbeitnehmer habe vielmehr seine arbeitsvertraglichen Pflichten in vorwerfbarer und schwerwiegender Weise verletzt. Gegen die Vorwerfbarkeit spreche auch nicht die Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers. (Arbeitsgericht berlin, 3.4.14, 24 Ca 8017/13)

2 Fragen zum Arbeitsrecht

1. Frage:Innerhalb welcher Frist muß im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden?

Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zulässig.
Zu beachten ist, daß die Kündigung auch mit dem Tag der Niederlegung bei der Post als zugegangen gilt. In diesem Fall ist es unerheblich, wann Sie die Kündigung auf der Post tatsächlich in Empfang nehmen.

Bei Versäumung dieser Klagefrist ist die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung nicht ausgeschlossen, jedoch kann sich der Arbeitnehmer im Prozeß nicht mehr auf das Fehlen sozialer Rechtfertigungsgründe der Kündigung berufen.

2. Frage:

Muß ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor jeder Kündigung abmahnen?

Nein.
Eine Abmahnung hat grundsätzlich jeder verhaltensbedingten Kündigung vorauszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine fristlose oder fristgemäße Kündigung handelt. Eine Abmahnung erfordert es, den Arbeitnehmer auf seine Verfehlung hinzuweisen (Hinweisfunktion) und zu pflichtgemäßem Verhalten in der Zukunft aufzufordern (Ermahnungsfunktion), verbunden mit der Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall (Warnfunktion).
Genügt eine ausgesprochene Abmahnung diesen Voraussetzungen nicht, ist sie rechtlich unbeachtlich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Löschung der
Abmahnung aus der Personalakte. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß die Annahme rechtfertigt, daß das pflichtwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat.

Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Katrin Zink & Bettina Rudolf
Rechtsanwaltskanzlei