Artikel zum Thema ‘unerlaubtes Entfernen vom Unfallort’

Bagatellgrenze beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Nach inzwischen überwiegender Meinung ist der Tatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt bei Bagatellschäden von unter 50,00 €. Bei der Bestimmung der Bagatellgrenze befindet sich die Rechtsprechung in Bewegung, so dass auch bei geringfügig höheren Fremdschäden der Versuch unternommen werden sollte, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bereits im Anfangsstadium zur Einstellung zu bringen.

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Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort!

Nach einer Entscheidung des BGH -Beschluss vom 15.11.2010- kann nur derjenige Täter einer Unfallflucht sein, der sich unerlaubt “vom Unfallort selbst” entfernt. Bemerkt ein Fahrer den Unfall zunächst nicht, sondern wird er z.B. erst beim Anhalten vor der nächsten roten Ampel von einem Zeugen darauf aufmerksam gemacht, kann ihm eine Unfallflucht nicht vorgeworfen werden, auch wenn er einfach weiterfährt! Sollten Sie sich dem Vorwurf der Unfallflucht einmal ausgesetzt sehen, lohnt sich daher immer die genaue Aufklärung des Gesamtgeschehens, um auch in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen! Es empfiehlt sich, sofort, wenn Sie eine Aufforderung zur polizeilichen Anhörung erhalten haben, diese einem Rechtsanwalt zu übergeben, der zunächst für Sie Akteneinsicht beantragt. Erst nach Vorlage der Akteneinsicht und Kenntnisnahme vom Sachverhalt und den, der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismitteln, sollte dann eine juristisch formulierte Einlassung in der Sache abgestimmt werden.  Wir stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung!

Rechtsanwältin Bettina Rudolf