Artikel zum Thema ‘Trunkenheitsfahrt’
MPU nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stets notwendig
Hat ein Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Eine solche Anordnung ist auch geboten, wenn die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. (VGH Baden-Württemberg, 7.7.2015, 10 S 116/15)
Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung- Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Ein weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vor der Tat in Erscheinung getretener Angeklagter überfuhr mit mehr als 2Promille Alkohol im Blut und einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h innerorts einen 48-jährigen Radfahrer, der kurz nach dem Unfall verstarb. Die Schuld am Unfall lag allein beim Angeklagten, der die Tat gestanden und bereut hat. Der Getötete war verheiratet und Vater dreier Kinder. Der Angeklagte war zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten vurteilt worden. Das zuständige Landgericht hatte es abgeleht, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Wegen der herausragend schweren Tatfolgen, der Alkoholisierung des Angeklagten weit über die absolute Fahruntüchtigkeit hinaus und der aggressiven Fahrweise ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Ansicht des OLG Hamm zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. ( OLG Hamm 26.08.14, 3 RVs 55/14)
Kein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis nach fehlender Belehrung
Nach einer bei der Polizei von einem Zeugen angezeigten Trunkenheitsfahrt hat die Polizei den von ihr ermittelteten Halter in dessen Wohnung aufgesucht und ihn gefragt, ob er mit dem vom Zeugen angegebenen Fahrzeug zu der vom Zeugen angegebenen Zeit gefahren wäre. Der Beschuldigte bejahte beides. Eine vorherige Belehrung über sein Schweigerecht als möglicher Beschuldigter erfolgte nicht. Das zuständige Amtsgericht entzog daraufhin durch Beschluss vorläufig die Fahrerlaubnis des Beschuldigten. Auf den Einwand der Unverwertbarkeit der vor der Polizei ohne Belehrung abgegebenen Erkärungen, hat das zuständige OLG den Beschluss über die vorläufige Entziehung wieder aufgehoben. ( OLG Nürnberg, 2 Ss 113,13, 04.07.13)
Unfall mit 0,65 Promille nicht zwingend strafbar
Alleine die Feststellung von 0,65 Promille im Blut nach einem verschuldeten Unfall genügt nicht, um daraus den Schluss ziehen zu können, ein Angeklagter sei einer Trunkenheitsfahrt schuldig. Da der Angeklagte darüberhinaus im konkreten Fall weder von den zum Unfallort gerufenen Polizeibeamten noch vom Arzt als merklich alkoholisiert beschrieben wurde, kann es nach Ansicht der Richter durchaus auch andere Ursachen für den Fahrfehler des Angeklagten gegeben haben als dessen Alkoholisierung.(OLG Schleswig 14.01.14, 1 Ss 152/13)