Artikel zum Thema ‘Suchterkrankung’

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auch bei langjähriger Suchterkrankung

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die gesetzliche Krankenversicherung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, wenn ein langjährig alkoholkranker Arbeitnehmer trotz zweier stationärer Entzugstherapien mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit erneut infolge eines Rückfalls arbeitsunfähig erkrankt. Grundsätzlich sind die Krankenkassen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Das Arbeitsgericht hatte deshalb ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Arbeitnehmer den Rückfall verschuldet hat. Der Gutachter hat sich wegen eines Ursachenbündels, das im konkreten Fall zum Rückfall geführt hat, nicht eindeutig positionieren können. Das geht laut Bundesarbeitsgericht zu Lasten der Krankenkasse.( BAG 10 AZR 99/14, Urteil vom 18.03.2015)

Pathologisches Spielen führt nicht zwingend zur Einschränkung der Schuldfähigkeit

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes können in schweren Fällen der Spielsucht allerdings psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie stoffgebundene Suchterkrankungen aufweisen. Wie bei Substanzabhängigkeit kann daher auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähikeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichtkeitsveränderungen und starken Entzugserscheinungen geführt hat. Zudem müssten die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens gedient haben.( BGH 5 StR 377/Urteil  7.11.13)