Artikel zum Thema ‘Strafaussetzung zur Bewährung’
Strafaussetzung zur Bewährung im Sexualstrafrecht
Der Bundesgerichtshof hat wieder ein Urteil aufgehoben, in dem einem u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilten Angeklagten wegen rechtsfehlerhaften Umgangs mit der Prüfung einer positiven Sozialprognose die Aussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stendal dem bestreitenden Angeklagten vorgeworfen, seine “ Neigung“ zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter nicht aufgearbeitet zu haben. Das Gericht hat es versäumt zu prüfen, inwieweit durch die Erteilung von Therapieweisungen eine günstige Kriminalprognose hätte geschaffen werden können. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung im Sexualstrafrecht bestimmt einige Regeln im Umgang mit der Möglichkeit, verhängte Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. So ist nicht die sichere Gewähr vonnöten, dass der Angeklagte zukünftig ein straffreies Leben führt. Es gibt grundsätzlich auch keine Deliktsgruppe, bei der die Strafaussetzung in jedem Fall zu versagen wäre. Auch eine Tat in einer laufenden Bewährungszeit schließt eine erneute Strafaussetzung nicht zwingend aus. ( vgl BGH Beschluss 13.01.2015, 4 StR 445/14)
Bestreiten des Tatvorwurfs darf nicht Grund für die Versagung der Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung sein
Nach Ansicht des OLG Hamm ist das Prozess-und Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nur im Ausnahmefall geeignet, eine sonst nicht auszuschließende günstige Sozialprognose zu verneinen. Auch wenn ein Angeklagter den Tatvorwurf hartnäckig bestreite und es ihm an Unrechtseinsicht fehle, dürfe aus diesem Grund allein nicht die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verneint werden. Anderenfalls würde das Verteidigungsrecht eines Angeklagten ausgehöhlt.( OLG Hamm, 30.07.13, 5 RVs 59/13)