Artikel zum Thema ‘sexuelle Nötigung’

Strafaussetzung zur Bewährung im Sexualstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat wieder ein Urteil aufgehoben, in dem einem u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilten Angeklagten wegen rechtsfehlerhaften Umgangs mit der Prüfung einer positiven Sozialprognose die Aussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stendal dem bestreitenden Angeklagten vorgeworfen, seine “ Neigung“ zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter nicht aufgearbeitet zu haben. Das Gericht  hat es versäumt zu prüfen, inwieweit durch die Erteilung von Therapieweisungen eine günstige Kriminalprognose hätte geschaffen werden können. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung im Sexualstrafrecht bestimmt einige Regeln im Umgang mit der Möglichkeit, verhängte Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. So ist nicht die sichere Gewähr vonnöten, dass der Angeklagte zukünftig ein straffreies Leben führt. Es gibt grundsätzlich auch keine Deliktsgruppe, bei der die Strafaussetzung in jedem Fall zu versagen wäre. Auch eine Tat in einer laufenden Bewährungszeit schließt eine erneute Strafaussetzung nicht zwingend aus. ( vgl BGH Beschluss 13.01.2015, 4 StR 445/14)