Artikel zum Thema ‘Sexualstrafrecht’

Strafaussetzung zur Bewährung im Sexualstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat wieder ein Urteil aufgehoben, in dem einem u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilten Angeklagten wegen rechtsfehlerhaften Umgangs mit der Prüfung einer positiven Sozialprognose die Aussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stendal dem bestreitenden Angeklagten vorgeworfen, seine “ Neigung“ zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter nicht aufgearbeitet zu haben. Das Gericht  hat es versäumt zu prüfen, inwieweit durch die Erteilung von Therapieweisungen eine günstige Kriminalprognose hätte geschaffen werden können. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung im Sexualstrafrecht bestimmt einige Regeln im Umgang mit der Möglichkeit, verhängte Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. So ist nicht die sichere Gewähr vonnöten, dass der Angeklagte zukünftig ein straffreies Leben führt. Es gibt grundsätzlich auch keine Deliktsgruppe, bei der die Strafaussetzung in jedem Fall zu versagen wäre. Auch eine Tat in einer laufenden Bewährungszeit schließt eine erneute Strafaussetzung nicht zwingend aus. ( vgl BGH Beschluss 13.01.2015, 4 StR 445/14)

Gesetzesänderung im Sexualstrafrecht

Ausgelöst insbesondere durch die Edathy-Affäre hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbes und des Besitzes kinderpornographischer Schriften geändert, § 184b StGB. Das Gesetz stellt jetzt auch die „Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ und „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ unter Strafe. Zudem hat sich die Strafrahmengrenze von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Neu geschaffen hat der Gesetzgeber § 201 a StGB, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch  Bildaufnahmen unter Strafe stellt.