Artikel zum Thema ‘Revision’

Kein vollendeter Ladendiebstahl in einem Supermarkt beim Einstecken der Ware in Tüten

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Supermarkt sechs Flaschen Whiskey in zwei mitgebrachte Tüten gesteckt, um sie zu stehlen. Er wollte zusammen mit seinem regulär vorgenommenen Einkauf die Kasse passieren, ohne dass die Kassierein auf die Flaschen in den Tüten aufmerksam wird. Als der Angeklagte bemerkte, dass er beim Einstecken der Flaschen in die Tüten beobachtet wurde, hat er diese in der Obstabteilung des Marktes abgestellt und ist davongelaufen. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten deshalb unter anderem wegen vollendeten Diebstahls zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die gegen das Urteil eingelegte Revision der Verteidigung hatte insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof feststellte, dass ein vollendeter Diebstahl nicht vorgelegen hat. Der Angeklagte kann deshalb nur wegen versuchten Diebstahls belangt werden.( BGH 18.06.13, 2 StR 145/13)

Urteil wegen volksverhetzenden Wahlwerbespots der NPD rechtskräftig

Das Urteil des Landgerichts Berlin gegen den ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden und den früheren Landesvorsitzenden der NPD Berlin wegen Volksverhetzung zu 10 bzw. 8 Monaten Freiheitstrafe ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten verworfen. Den beiden Angeklagten war vorgeworfen worden, in einem Wahlwerbespot in Berlin lebenden Ausländern pauschal kriminelle Neigungen unterstellt und sie für alle in Berlin begangenen Straftaten verantwortlich gemacht zu haben. ( BGH 08.08.13- 5 StR  285/13)

Beihilfe zur Einfuhr mit Betäubungsmitteln

In einem Fall hatte die Angeklagte ihren Freund begleitet, der aus den Niederlanden Heroin in nicht geringer Menge nach Deutschland gebracht hat. Das Landgericht Wuppertal hatte die Frau zunächst wegen Beihilfe verurteilt. Der Bundesgerichthof hat das Urteil auf die Revision hin aufgehoben. Das Gericht hat ausgeführt, dass das Wissen und die Billigung der Angeklagten des Handelns des Mitangeklagten nicht für die Annahme der Beihilfe zu dessen Tat ausreiche. Eine Billigung der Tat ist nur dann als Hilfeleisten und damit als Beihilfe zu werten, wenn sie dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seiner Bereitschaft zu Handeln bestärkt wird. Nichtstun ist keine Förderung der Haupttat.
BGH, Beschluß vom 31.5.12- 3 StR 178/12

Keine Absicht bei Steuerhinterziehung erforderlich

Wie der BGH erneut in einer Revisionsentscheidung betont, genügt für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Einer Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes bedarf es nicht.
Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung war auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
( BGH Beschluß vom 26.6.12)