Artikel zum Thema ‘Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten’

Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das Recht der Öffentlichkeit auf Information

Immer wieder sehen sich Beschuldigte mit einer breiten Berichterstattung ihres Falles in den Medien konfrontiert.  Die möglicherweise gravierenden Folgen für das weitere Leben sind bekannt. Was soll und darf in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft, in deren Händen das Ermittlungsverfahren liegt? In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren gibt es eine Regelung. Danach darf eine Unterrichtung von Presse und Rundfunk weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. Die Staatsanwaltschaft muss zudem in jedem Einzelfall prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter überwiegt. Eine Bloßstellung ist zu vermeiden. Über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage darf die Öffentlichkeit erst unterrichtet werden, nachdem die Anklage dem Beschuldigten zugestellt worden ist. ( RiStBV Nr.23)