Artikel zum Thema ‘Ordnungswidrigkeit’

Achtung! Auch das Anschließen eines Handys an das Ladekabel während der Fahrt ist eine „Nutzung“ im Sinne des Gesetzes und daher verboten

Ein LKW-Fahrer begang eine Ordnungswidrigkeit, weil er während der Fahrt sein Handy in der Hand hielt, um es mit dem Ladekabel zu verbinden.

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 07.12.2015 das Urteil eines Amtsgerichts bestätigt und den LKW-Fahrer wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einem Bußgeld von 60 € verurteilt.

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das OLG führt aus, diese Norm sollegewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt jederzeit beide Hände zur „Bewältigung der Fahraufgabe“ frei habe. Unter das Verbot fielen daher auch alle Handlungen, die der Vorbereitung der Nutzung dienten, denn auch bei diesen könne eine Ablenkung der fahrenden Person nicht ausgeschlossen werden.

 

Freispruch: Behörde beauftragt Privatfirma mit der Auswertung einer Geschwindigkeitsüberwachung

Dem Betroffenen wurde im zugrundeliegenden Fall eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Da die Behörde die Auswertung des Messergebnisses einer Privatfirma übertragen hatte, war das so erhobene Messergebnis für das Gericht nicht verwertbar und der Betroffene aus diesem Grund freizusprechen. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde“Herrin des Verfahrens“ist. Dazu gehört, dass die Auswertung eines Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleibt.(AG Parchim, Urteil vom 01.04.2015, 5 OWi 2215/14)