Artikel zum Thema ‘MPU’

MPU nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stets notwendig

Hat ein Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Eine solche Anordnung ist auch geboten, wenn die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. (VGH Baden-Württemberg, 7.7.2015, 10 S 116/15)

Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Fahrerlaubnisbehörde

Mitgliedstaaten dürfen nationale Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei wiederholten Verkehrsauffälligkeiten anwenden. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt einem Mann dessen tschechische Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er trotz Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde keine positive MPU vorgelegt hat. Diese hat die Behörde auch fordern dürfen, weil dem Mann bereits vor Erlangung der tschechischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen und er nach Erlangung der tschechischen Fahrerlaubnis erneut mit einem Alkoholspiegel von 0,8 Promille am Steuer angetroffen worden ist. (VG Neustadt 1 K 720/14, 25.02.2015)

viele Parkverstöße können zur Anordnung einer MPU führen

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller innerhalb von vier Jahren mindestens 151 Parkverstöße begangen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihn deshalb wegen Eignungsmängeln aufgefordert, eine MPU vorzulegen. Das Gericht hat der Behörde Recht gegeben und führt aus“Bedenken gegen die Kraftfahreignung können ausnahmsweise auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.“ ( VGH Baden -Württemberg, 20.11.14, 10 S 1883/14)

Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts zum Erhalt der Fahrerlaubnis

Der Betroffene hatte unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Laut Gutachten lag die THC-Konzentration bei 7,1 ng/ml und die des Metaboliten THC-COOH bei 64,9 ng/ml. Die zuständige Behörde entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis. Dagegen setzte er sich zur Wehr mit der Begründung, nach den von ihm inzwischen in Auftrag gegebenen vier Drogenscreenings sei seine Abstinenz und damit die wiedergewonnene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneint in seinem vorgeschlagenen Vergleich die Notwendigkeit des Nachweises einer einjährigen Abstinenz und hält es für ausreichend, wenn binnen drei Monaten weitere vier Screenings sowie eine positive MPU vorgelegt werden. ( OVG Nordrhein-Westfalen 05.12.13- 16 B 1332/13)

Gefälschte Therapiebescheinigungen-Fahrerlaubnis wieder weg

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetaminen verloren. Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde zur Wiedererlangung seines Führerscheines angeordneten  medizinisch-psycholgischen Untersuchung legte er mehrere gefälschte Therapiebescheinigungen vor, die bestätigten, dass er erfolgreich an einer psychotherapeutischen Behandlung sowie an einer Hauskreisgruppe „Nüchterner Weg“ teilgenommen hätte. Die MPU fiel positiv aus und der Antragsteller erhielt seinen Führerschein zurück. Als die Behörde später per Zufall von der Fälschung Kenntnis erlangte, entzog sie die Fahrerlaubnis erneut. Nach Auffassung des Gerichtes zu Recht, da auch die im Verfahren jetzt vom Antragsteller vorgetragene Abstinenz nicht ausreiche, um seine Fahreignung ausreichend zu belegen.(VG Neustadt, 03.07.13, 3L 437/13 NW).

Nötigung im Straßenverkehr- Entzug der Fahrerlaubnis

Ausbremsen und Drängeln im Straßenverkehr hat für Autofahrer erhebliche Konsequenzen. Obwohl ein Fahrzeugführer bereits wegen Nötigung im Straßenverkehr  zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt worden war, hat die Fahrerlaubnisbehörde anschließend die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Fahrzeugführer hatte auf die  Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht reagiert. Laut Verwaltungsgericht war die Anordnung der Entziehung  rechtmäßig, da  der Fahrzeugführer es verabsäumt hatte, eine für ihn positive MPU vorzulegen. Sein Verhalten im Straßenverkehr ließe auf ein erhebliches Aggressionspotiential schließen, was seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belege.

 

Neues aus dem Fahrerlaubnisrecht!

Die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Verkehrstherapie kann in Einzelfällen zur vorzeitigen Aufhebung oder Reduzierung einer bereits verhängten Fahrerlaubnissperre, auch bei alkohol- und drogenauffälligen Kraftfahrern führen.

 

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in einem Urteil vom 19.5.2010 als auch das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 2.10.2010 haben die Teilnahme an einer Verkehrstherapie bei IVT-Hö-Berlin-Brandenburg als Grundlage herangezogen, die jeweiligen Kraftfahrer nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

 

Achtung!

Nicht jede auf dem Markt angebotene Nachschulung oder Verkehrstherapie wird derzeit von den Berliner Gerichten akzeptiert.

Meine Empfehlung lautet derzeit, sich an die IVT-Hö-Berlin-Brandenburg zu wenden, weiltere Angaben finden Sie im Internet.

Wir helfen Ihnen gern weiter!

Flensburger Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Flensburg ist nicht nur für sein Bier bekannt, sondern auch wegen des Verkehrszentralregisters. Hierin werden mit Akribie die Sünden der Verkehrsteilnehmer dokumentiert. Ist das Punktekonto mit 18 Punkten angefüllt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unumgänglich, sie erfolgt automatisch, und es kommt eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung hinzu sowie die gefürchtete Medizinisch- Psychologische Untersuchung (MPU). Der Führerschein ist abzugeben. Wird Verlust oder Vernichtung des Führerscheins behauptet, um sich im Besitz des Führerscheines zu halten, kann davor nur gewarnt werden. Mit rechtskräftiger Entziehung ist die Fahrerlaubnis erloschen. Wird trotzdem weitergefahren, z.B. unter Vorlage des “verlorenen” Führerscheins, ist eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegeben. Als Verkehrsteilnehmer kann man seine Geschicke in die eigene Hand nehmen und durch ein Aufbauseminar und/oder eine verkehrspsychologische Beratung Punkte abbauen. Bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar kann man je nach Punktestand zwischen 2 bis 4 Punkte Rabatt erreichen. Wartet man dagegen auf die Anordnung der Teilnahme, gibt es kein Rabatt. Freiwilligkeit wird also belohnt. Für die verkehrspsychologische Beratung wird ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt. Aufbauseminar und Beratung führen jedoch nur einmal in 5 Jahren zum Punktabzug.

Eine weitere Möglichkeit sind Rechtsmittel gegen punktbewehrte Bußgeldbescheide. Diese Variante empfiehlt sich dann, wenn in Kürze die Löschung eingetragener Punkte zu erwarten ist, denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch läuft die Löschungsfrist für die bereits angesammelten Punkte. Dazu sollte man jedoch seinen “Kontostand” in Flensburg kennen und wissen, wann die eingetragenen Punkte rechtskräftig geworden sind. Im Rahmen des anwaltlichen Mandats ist die Abfrage des Punktestandes selbstverständlich. Für weitergehende Fragen zum Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.