Artikel zum Thema ‘Messergebnis’

Freispruch: Behörde beauftragt Privatfirma mit der Auswertung einer Geschwindigkeitsüberwachung

Dem Betroffenen wurde im zugrundeliegenden Fall eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Da die Behörde die Auswertung des Messergebnisses einer Privatfirma übertragen hatte, war das so erhobene Messergebnis für das Gericht nicht verwertbar und der Betroffene aus diesem Grund freizusprechen. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde“Herrin des Verfahrens“ist. Dazu gehört, dass die Auswertung eines Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleibt.(AG Parchim, Urteil vom 01.04.2015, 5 OWi 2215/14)