Artikel zum Thema ‘Herabsetzen der Geschwindigkeit’

Haftungsverteilung beim Vertrauen auf ein Blinklicht

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer  auf das Blinklicht des Vorfahrtsberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtsstraße eingebogen. Beim Einbiegen kam es zum Unfall mit dem blinkenden Fahrzeug. Ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer darf nach Ansicht des Gerichts aber nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus weitere Umstände, wie das eindeutige Herabsetzen der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegevorganges hinzukommen. Nur dann darf der Wartepflichtige davon ausgehen, dass das Vorfahrtsrecht nicht mehr ausgeübt wird. Aber auch das führt noch zu einer Haftungsverteilung, im konkreten Fall 70:30. (OLG Dresden 20.08.14, 7 U 1876/13)