Artikel zum Thema ‘Haftbeschränkung’

Haftbeschränkungen in der Untersuchungshaft setzen eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks voraus

Gegen eine wegen Raubes beschuldigten Frau hat das Landgericht Köln die Untersuchungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr angeordnet.Aus dem gleichen Grund hat das Gericht angeordnet, dass die Besuche, die Telekommunikation und der Schrift-und Paketverkehr der Gefangenen zu überwachen sind.
Das war nicht zulässig. Die Anordnung besonderer Überwachungsanordnungen
in der Untersuchungshaft erfordert über die angenommene Fluchtgefahr hinaus immer die konkrete Gefährdung des Haftzweckes. Es müssen demnach Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Gefangener etwa Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen nutzen könnte, eine Bandenstruktur zu vermuten oder Absprachen mit Zeugen für die Hauptverhandlung zu befürchten sind.
(OLG Köln Beschluss 28.12.12 2 Ws 896/12)