Artikel zum Thema ‘Geschwindigkeitsüberschreitung’

Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass gebremst werden muss!

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ lediglich bedeute, dass die besonderen Regelungen der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute hingegen nicht, dass bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgeklärt werden, ob für Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände erkennbar sei, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gelte. Dies könne beispielsweise durch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder ein Ortseingangsschild deutlich gemacht werden (Beschluss. v. 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).

Freispruch: Behörde beauftragt Privatfirma mit der Auswertung einer Geschwindigkeitsüberwachung

Dem Betroffenen wurde im zugrundeliegenden Fall eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Da die Behörde die Auswertung des Messergebnisses einer Privatfirma übertragen hatte, war das so erhobene Messergebnis für das Gericht nicht verwertbar und der Betroffene aus diesem Grund freizusprechen. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde“Herrin des Verfahrens“ist. Dazu gehört, dass die Auswertung eines Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleibt.(AG Parchim, Urteil vom 01.04.2015, 5 OWi 2215/14)

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung kann entfallen, wenn Kraftfahrer Hilfe leisten wollte

Ein Kraftfahrer hat die zulässige Geschwindigkeit außerorts um 46 km/h überschritten. Gegenüber den Polizeibeamten vor Ort äußerte er dazu, dass seine Mutter gestürzt sei und er ihr zur Hilfe eilen wollte. Andere Hilfe hätte nicht zur Verfügung gestanden. Nach Ansicht des OLG Celle kann es in diesem Fall an einer groben Pflichtverletzung des Kraftfahrers fehlen, auch wenn er keine Umstände vorgetragen hat, die einen rechtfertigenden Notstand belegen. Damit ist die Rechtmäßigkeit des zunächst vom Amtsgericht verhängten Fahrverbotes von diesem erneut zu überprüfen.(OLG Celle, 1.10.14, 321SsBs60/14)