Artikel zum Thema ‘Flucht’

Eine Verurteilung wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr erfordert eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

Der Angeklagte ist im zu beurteilendem Fall auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf einen eine Ausfahrt blockierenden Streifenwagen zugefahren. Er wollte damit erreichen, dass die Polizei den Streifenwagen wegfährt, was letztlich auch passiert ist. Das Landgericht Traunstein hat den Angeklagten deshalb u.a. wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt.  Diese Verurteilung hat nach Auffassung des BGH keinen Bestand. Für eine Strafbarkeit muesste die Tathandlung in eine so kritische Situation geführt haben, dass die Verletzung einer Person oder Sache nur noch vom Zufall abhing. Darüber hinaus muesste der Angeklagte sein Fahrzeug zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht haben. Da das Urteil dazu keine Feststellungen erhielt, war es aufzuheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. ( BGH 30.06.2015, 4 StR 188/15)

Flucht vor der Polizei ist nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar

Auch wenn durch die Flucht eines Angeklagten vor der Polizei Dritte gefährdet oder gar unvorsätzlich verletzt werden, bleibt die Flucht an sich straflos. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt nur dann vor, wenn ein Angeklagter eine aktive Tätigkeit mit Nötigungscharakter  entfaltet und damit eine Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren möchte. Die Gewalt muss gegen den Amtsträger gerichtet oder zumindest körperlich für ihn spürbar sein.  (vgl. BGH Beschluss 15.01.2015, 2 StR 204/14)