Artikel zum Thema ‘Fernbleiben in der Hauptverhandlung’

Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

Wenn ein Betroffener in der Hauptverhandlung nicht erscheint, darf das Gericht den zuvor eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht verwerfen, wenn der Betroffene für sein Fernbleiben genügend entschuldigt ist. Was das bedeutet, darüber gibt es leider immer wieder Auseinandersetzungen. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten ein ärtzliches Attest für den Betroffenen vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Betroffene „akut erkrankt und nicht in der Lage sei, einen Termin in Berlin zu absolvieren.“ Das Gericht wollte bei der Ärztin die zugrundeliegende Diagnose erfragen, konnte sie in deren Mittagspause aber telefonisch nicht errreichen. Das Gericht ist deshalb davon ausgegangen, dass der Betroffene nicht genügend entschuldigt sei und hat dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil verworfen. Dieses Verwerfungsurteil hat das Kammergericht zu Recht aufgehoben, weil das Amtsgericht unzulässigerweise die Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zu Lasten des Betroffenen ausgelegt hat. (KG 04.06.2015, 122 Ss 73/15)