Artikel zum Thema ‘Autobahn’

Schild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass gebremst werden muss!

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ lediglich bedeute, dass die besonderen Regelungen der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute hingegen nicht, dass bestimmte Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgeklärt werden, ob für Verkehrsteilnehmer aufgrund anderer Umstände erkennbar sei, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gelte. Dies könne beispielsweise durch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder ein Ortseingangsschild deutlich gemacht werden (Beschluss. v. 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).

Mitschuld an einem Verkehrsunfall wegen Tempo 200 auf der Überholspur

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Kläger, der grob verkehrswidrig mit seinem Fahrzeug auf die Überholspur einer Autobahn gewechselt war, 40% des ihm entstandenen Schadens zugesprochen. In der Begründung hierzu verweist das Gericht darauf, dass der Beklagte zwar keinen Fahrfehler begangen habe, aber mit Tempo 200 auf der Überholspur gefahren sei und damit die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten habe. Die von der hohen Geschwindigkeit ausgehende Gefahr habe sich in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung des Beklagten verhindert werden können. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gab es auf dem Autobahnabschnitt nicht.(OLG Koblenz 14.10.13, 12 U 313/13)