Artikel zum Thema ‘außertariflich’

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin weit weniger als betriebsüblich gearbeitet und gleichzeitig ihr volles Gehalt beansprucht hat. Als Begründung führte sie an, sie müsse nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht schon dann, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige. Die Klage blieb erfolglos. (BAG 15.05.13, 10 AZR 325/12)