Artikel zum Thema ‘Arbeitsverhältnis’

Keine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung

Das LAG Baden-Württemberg weicht in einer neueren Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu befristeten Arbeitsverhältnissen ab. Nach § 14 Absatz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach Ansicht des BAG soll dies in Anlehnung an die allgemeine Verjährungsfrist nicht für Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber gelten, die mehr als drei Jahre zurückliegen. Für diese Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes sieht das LAG Baden-Württemberg keinen Raum und hat einem Kläger Recht gegeben, der bereits vier Jahre vor dem jetzt streitigen Arbeitsverhältnis vier Monate beim selben Arbeitgeber gearbeitet hat.( LAG Baden-Württemberg 26.09.13- 6 Sa 28/13)

Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ wirksam

Nach gefestigter Rechtsprechung muss eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich formuliert sein. Ein Arbeitnehmer muss auch erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt dafür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausreichend, wenn auf die einschlägigen gesetzlichen Fristenregelungen hingewiesen wird und ein Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. ( BAG 6 AZR 805/11)

Schmerzensgeldanspruch nach Mobbing

Kann ein Arbeitnehmer Mobbingnachweise erbringen,  steht ihm Schmerzensgeld wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes zu.Ein Bereichsleiter in der IT-Branche hatte sich, weil er sich in seinem Arbeitsverhältnis unterbeschäftigt fühlte. Daraufhin hat ihn der Arbeitgeber angewiesen, täglich Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu entsorgen. Der Arbeitnehmer ist aufgrund dieses demütigenden Verhaltens längerfristig erkrankt. Das Arbeitsgericht Siegburg hat ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000.-EUR zugesprochen. (Arbeitsgericht Siegburg 1 Ca 1310/12)