Artikel zum Thema ‘Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin’

Die gerichtliche Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin

Gemäß § 113 I Satz 2 FamFG i. V. m. § 128 I FamFG hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin an, da es gem. § 128 I FamFG die Ehegatten persönlich anhören soll. Insoweit kommt es zu Beginn des Scheidungstermins auch zu einer Überprüfung der Personalien der Beteiligten durch Vorlage der Personalausweise / Reisepässe um sicher zu stellen, das die Eheleute, wie auch bei der Eheschließung so zur Ehescheidung persönlich anwesend sind. In der gerichtlichen Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt werden und die Ehegatten sollen in ihrer höchstpersönlichen Angelegenheit der Ehescheidung erklären, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheitert halten.

Im zu entscheidenden Fall wurden beide Eheleute bereits im Anhörungstermin vor dem Familiengericht zur Trennungszeit und zum Scheidungswunsch befragt. Im späteren Verlauf des Verfahrens zog der Ehemann indes seinen Scheidungswunsch zurück, in dem er dem Gericht mitteilte, doch nicht mehr geschieden werden zu wollen. Das Gericht begründete daraus resultierend keine Notwendigkeit, die Ehefrau erneut persönlich vor Gericht anzuhören. In seiner Entscheidung des 12. Zivilsenats hat der BGH am 27.01.2016 zum Aktenzeichen 12 ZB 656/14 entschieden, dass sich durch das Abrücken des Ehemannes von seinem Scheidungsverlangen kein neuer Sachverhalt ergab, der eine weitere Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren notwendig gemacht hätte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich aus dem Gesetz gem. § 1566 II BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Damit hatte der BGH den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts bestätigt und den Scheidungsausspruch aufrecht erhalten.

Sofern Sie Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens, insbesondere des gerichtlichen Scheidungstermins und der Anhörung haben, rufen Sich mich gerne an.

Katrin Zink
Rechtsanwältin