Artikel zum Thema ‘Abstinenz’

Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts zum Erhalt der Fahrerlaubnis

Der Betroffene hatte unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Laut Gutachten lag die THC-Konzentration bei 7,1 ng/ml und die des Metaboliten THC-COOH bei 64,9 ng/ml. Die zuständige Behörde entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis. Dagegen setzte er sich zur Wehr mit der Begründung, nach den von ihm inzwischen in Auftrag gegebenen vier Drogenscreenings sei seine Abstinenz und damit die wiedergewonnene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneint in seinem vorgeschlagenen Vergleich die Notwendigkeit des Nachweises einer einjährigen Abstinenz und hält es für ausreichend, wenn binnen drei Monaten weitere vier Screenings sowie eine positive MPU vorgelegt werden. ( OVG Nordrhein-Westfalen 05.12.13- 16 B 1332/13)

Gefälschte Therapiebescheinigungen-Fahrerlaubnis wieder weg

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetaminen verloren. Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde zur Wiedererlangung seines Führerscheines angeordneten  medizinisch-psycholgischen Untersuchung legte er mehrere gefälschte Therapiebescheinigungen vor, die bestätigten, dass er erfolgreich an einer psychotherapeutischen Behandlung sowie an einer Hauskreisgruppe „Nüchterner Weg“ teilgenommen hätte. Die MPU fiel positiv aus und der Antragsteller erhielt seinen Führerschein zurück. Als die Behörde später per Zufall von der Fälschung Kenntnis erlangte, entzog sie die Fahrerlaubnis erneut. Nach Auffassung des Gerichtes zu Recht, da auch die im Verfahren jetzt vom Antragsteller vorgetragene Abstinenz nicht ausreiche, um seine Fahreignung ausreichend zu belegen.(VG Neustadt, 03.07.13, 3L 437/13 NW).