Artikel zum Thema ‘Abrechnungsbetrug’
Hebamme wegen Abrechnungsbetruges zu Freiheitsstrafe verurteilt
Die Angeklagte hatte in einem Zeitraum von fünf Jahren Vorsorgeuntersuchungen und Wochenbettbesuche doppelt abgerechnet. Dadurch ist den Krankenkassen ein Gesamtschaden von ca. 100.000.-EUR entstanden. Davon hatte sie bis zum Urteilsspruch 13.500.-EUR zurückgezahlt. Als Motiv hatte die Angeklagte angegeben, insbesondere Müttern mit Migrationshintergrund bei fachfremden Verpflichtungen geholfen zu haben. Die dafür aufgewendete Zeit fehlte ihr, um für sich ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das Gericht sah dennoch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als notwendig an, da die Angeklagte durch ihr Verhalten das Ansehen von Hebammen insgesamt beschädigt habe. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte bisher nicht vorbestraft war und echte Reue zeigte, konnte die verhängte Strafe zur Bewährung ausgestzt werden, wobei sie als Bewährungsauflage den gesamten restlichen Schaden erstatten muss. ( AG München,21.05.2015)
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme wegen Unzuverlässigkeit
Eine Hebamme war u.a. wegen fortgesetzten Abrechnungsbetruges in 54 Fällen und einem Schaden von über 21.000.-EUR zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden mit der Folge, dass ihr zudem die Erlaubnis entogen wurde, sich weiter Hebamme zu nennen. Das OVG Lüneburg hat dies als rechtmäßig angesehen, da die Hebamme in gravierender Weise gegen ihre Berufspflichten verstoßen habe. Bei der Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliege, sei die gesamte Persönlichkeit und die Lebensumstände zu würdigen, so dass und nicht nur berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnten. (OVG Lüneburg, 04.03.2014, 8LA 138/13)
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Allgemeinmediziner wegen Abrechnungsbetruges verurteilt
Der Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung bestätigt, wonach ein Arzt für Allgemeinmedizin wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden war. Darüberhinaus wurde ein Berufsverbot von 3 Jahren verhängt. Der Arzt stellte Patienten über einen Abrechnungsservice Honorare für Leistungen in 129 Fällen in Rechnung, die er tatsächlich nicht erbracht, die er nicht selbst erbracht oder nicht in der abgerechneten Weise erbracht hat. (BGH 1 StR 45/11)