Artikel zum Thema ‘ยง 1378 BGB’
BGH entscheidet Grundsatzfrage zum Zugewinnausgleich!
In seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 zum AZ XI ZR 210/13 hat der BGH zu der grundsรคtzlichen Frage, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Zugewinnausgleich Vermรถgenswerte entgeltlich zuflieรen oder unentgeltlich eine abschlieรende Entscheidung getroffen: Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ist kein unentgeltlicher Vermรถgenserwerb! Der Zugewinnausgleich dient nach seinem Grundgedanken der Teilhabe am wรคhrend der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermรถgen. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliรคren Aufgabenteilung erbringen, sind grundsรคtzlich als gleichwertig anzusehen. Durch die Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird demnach der Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemรคร ยง 1378 Abs. 1 BGB erfรผllt. Damit unterliegt diese Zahlung als entgeltliche Zuwendung in den Fรคllen, in denen der Gรผterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, gemรคร ยง 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Nach der Rechtsprechung des BFH war die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Gรผterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung betrachtet worden (und u.U. steuerpflichtig!).
Haben Sie Fragen? Ich bin fรผr Sie da!
Katrin Zink
Rechtsanwรคltin