Die Drohung mit der Teilungsversteigerung des Familienheims durch den Ehepartner

Datum:

26. November 2016

Themen:

Archiv, Ehe- und Familienrecht

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Text:

Nicht selten kommt es im Rahmen von Trennungen und Scheidungen zwischen den Ehepartnern zu Diskussionen um das Familienheim. Sie sind beide Miteigentümer und können sich nicht über die Nutzung oder Verwertung der Immobilie nach der Trennung einigen. Einigkeit besteht oft nur darüber, dass jeder für sich eine hohe Ausgleichszahlung von dem anderen Ehepartner möchte, sollte er  seinen Miteigentumsanteil auf diesen übertragen. Einen gesetzlich normierten Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils gibt es indes ebenso wenig wie einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf der Immobilie.

Genau in diesem Streitfeld wird immer wieder eine Teilungsversteigerung der Immobilie angedroht, sollte man sich nicht doch z. Bsp. auf die geforderte Höhe der Ausgleichszahlung einigen.

Die Risiken und Nebenwirkungen einer Teilungsversteigerung sind den Eheleuten indes oft unbekannt.

Die Teilungsversteigerung ist gemäß den Paragrafen 749, 753 BGB ein gesetzlicher Anspruch jedes Miteigentümers, die Miteigentümergemeinschaft aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt allerdings nicht in der Weise -wie vielfach falsch unter den Eheleuten gedacht- durch Versteigerung des Anteil des jeweils anderen Ehepartners sondern durch Versteigerung der gesamten Immobilie! Das Grundstück wird in Geld umgewandelt und das Geld für jeden Anteil hinterlegt, sollte es zwischen den Eheleuten keine Einigung über die Erlösverteilung geben.

Ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und sinnvolle Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens wirklich vorliegen, muss immer am konkreten Einzelfall unter Gesamtbetrachtung der tatsächlichen familiären Lebensverhältnisse und der ehelichen Trennungssituation geprüft werden. An dieser Stelle ist nicht zuletzt wegen der Komplexität der Voraussetzungen, der Durchführung sowie der Wirkungen der Teilungsversteigerung anwaltlicher Rat unerlässlich!

 

Zwei wichtige Punkte an dieser Stelle vorab:

  1. Kein Antrag auf Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Ehescheidung, sofern die Immobilie nahezu Ihr gesamtes Vermögen ausmacht! Grund: Paragraf 1365 BGB!
  2. Treten Sie als Antragsgegner eines Teilungssteigerungsverfahrens immer fristgerecht -Zustellung des Beitrittsbeschlusses beim Antragsteller muss spätestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen – dem Verfahren bei! Grund: nur so sichern Sie sich überhaupt einen Einfluss auf das Verfahren!

 

Sollten Sie:

Fragen rund um Ihre Immobilie haben,

sich der Androhung einer Teilungsversteigerung ausgesetzt sehen

oder bereits Beteiligter eines solchen Verfahrens sein

oder in jedem Fall eine Teilungsversteigerung durch Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zur ehelichen Vermögensauseinandersetzung verhindern wollen,

vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin, wir sind für Sie da!

 

Katrin Zink

Rechtsanwältin