Verbreitung kinderpornographischer Schriften – Internetverbot für Verurteilten
21. Dezember 2015
Themen: Schlagwörter:Aussetzung zur Bewährung, Bewährungsweisung, Grundrecht der Informationsfreiheit, Internetnutzung, Strafrest, Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Text:Das Landgericht Dortmund hatte einen Angeklagten wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung von 2/3 der Strafe ist der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden. Als Bewährungsweisung ist dem Verurteilten untersagt worden, einen Internetanschluss zu betreiben,vorzuhalten oder zu nutzen. Gegen diese Weisung hatte sich der Verurteilte gewandt. Das OLG Hamm hat die Weisung bestätigt. Sie stelle keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Angeklagten. Zwar sei das Grundrecht der Informationsfreiheit davon betroffen, das müsse der Verurteilte aber hinnehmen. Die Weisung sei nicht unverhältnismäßtig. Der Verurteilte könne sich jederzeit über Zeitungen, Radio oder Fernsehen die nötigen Informationen verschaffen. Kommunizieren könne er über Telefon, Fax oder Brief. Derzeit sei eine Internetnutzung noch nicht als existenzwichtig anzusehen, da 2014 der Anteil der Internetnutzer bei 61,6% der Gesamtbevölkerung gelegen habe. (OLG Hamm 10.11.2015, 1 Ws 507/15)