Informationen aus der Praxis: Was bedeutet Therapie statt Strafe

Datum:

29. Januar 2015

Themen:

Strafrecht

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Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es für therapiewillige, drogenabhängige Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Strafvollstreckung im Gefängnis durch eine therapeutische Behandlung zu ersetzen. Dazu ist erforderlich, dass die Straftat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Die noch zu verbüßende Strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Behandlung muss in einer anerkannten Einrichtung stattfinden und entweder bereits begonnen haben oder aber deren Beginn feststehen. Ferner muss die Kostenübernahme durch den Kostenträger gewährleistet sein. Falls diese Voraussetzungen vorliegen, muss ein entsprechender Antrag bei der Staatsanwaltschaft oder bei jugendlichen Verurteilten beim Jugendrichter gestellt werden.